Wer trägt die Kosten der Verwalterzustimmung - Brennecke et Collegen Kanzlei in Achim
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Wer trägt die Kosten der Verwalterzustimmung

Viele Teilungserklärungen, mit denen Wohnungseigentum begründet wird, beinhalten eine Regelung dahingehend, dass ein Wohnungseigentümer zur Veräußerung seines Wohnungseigentums der Zustimmung des Verwalters bedarf. Folgerichtig sehen viele notarielle Kaufverträge dann auch dieses Zustimmungserfordernis vor, verbunden mit einer Regelung dazu, wer die insoweit mit der Beglaubigung der Verwaltererklärung entstehenden Kosten trägt. Im Normalfall ist in den notariellen Kaufverträgen diesbezüglich eine Kostentragungspflicht des Erwerbers niedergelegt.

Die Bundesnotarkammer hat nun im Rahmen einer allgemeinen Information nochmals deutlich gemacht, dass es sich bei diesen Vereinbarungen in den Verträgen lediglich um interne Regelungen der Vertragsparteien handelt. Dem Notar hingegen ist es verwehrt, entsprechend dieser Kostenregelung die Rechnung an den Käufer zu übersenden und gegebenenfalls nachfolgend dann sogar beizutreiben. Adressat der Kostenrechnung des Notars für die Beglaubigung der Verwalterzustimmung ist der Verwalter selbst oder für den Fall, dass der Verwalter in Vollmacht für die Wohnungseigentümergemeinschaft eine Kostenübernahmeerklärung abgibt, diese.

Es ist dann nachfolgend Aufgabe des Verwalters respektive der Wohnungseigentümergemeinschaft, diese Kosten gegebenenfalls aufgrund der vertraglichen Regelungen wiederum beim Käufer der Wohnung geltend zu machen.

Die Bundesnotarkammer weist in diesem Zusammenhang dann auch ausdrücklich darauf hin, dass eine bis dato weit verbreitete Praxis unzulässig ist. Soweit die Verwalterzustimmung nicht von dem Notar beglaubigt wurde, der auch den Kaufvertrag beurkundete, wurde in der Regel von dem die Beglaubigung durchführenden Notar die Zustimmungserklärung übermittelt mit der Auflage, von dieser erst nach Begleichung der Kosten Gebrauch zu machen. Diese Handhabung ist nach Mitteilung der Bundesnotarkammer ebenso wie die Adressierung der Rechnung an den Erwerber berufsrechtlich unzulässig.