Teilerfolg gegen Deutsche Umwelthilfe - Brennecke et Collegen Kanzlei in Achim
16562
post-template-default,single,single-post,postid-16562,single-format-standard,bridge-core-2.6.2,qode-listing-1.0.1,qode-quick-links-1.0,qode-page-transition-enabled,ajax_fade,page_not_loaded,,hide_top_bar_on_mobile_header,qode-content-sidebar-responsive,qode-theme-ver-24.7,qode-theme-bridge,disabled_footer_bottom,bridge,wpb-js-composer js-comp-ver-6.5.0,vc_responsive

Teilerfolg gegen Deutsche Umwelthilfe

Vor wenigen Wochen hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Abmahnungen der Deutschen Umwelthilfe nicht grundsätzlich rechtsmissbräuchlich sind (Urteil vom 04.07.2019 – I ZR 149/18).

Es ist daher auch zukünftig wichtig, sich in der Sache selbst zu wehren und zu verteidigen, wenn dies Aussicht auf Erfolg bietet.

Aus gegebenen Anlass weisen wir daher auf nachfolgende Entscheidung hin:

Im Sommer vergangenen Jahres erhielt ein Autohaus aus den Landkreis Verden Post von der Deutschen Umwelthilfe e. V. Die Deutsche Umwelthilfe ist bekannt geworden durch die Durchsetzung von Dieselfahrverboten in einigen deutschen Städten. Daneben ist die Deutsche Umwelthilfe bekannt für ihre umfangreiche Abmahntätigkeit und ist hierdurch zuletzt auch stark in die Kritik geraten. Sie verlangte von dem Autohaus Unterlassung einer Werbung auf der eigenen Internetseite, in der im Rahmen einer sogenannten Slideshow Pkw-Angebote dargestellt wurden, bei denen nicht in gleicher Schriftgröße und Farbe wie im übrigen Teil der Werbebotschaft die Angaben zum Verbrauch und zu CO2-Emissionen im Sinne der Verordnung über Verbraucherinformationen zu Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen neuer Personenkraftwagen angegeben wurden. Die Angaben seien insbesondere deswegen schwerer lesbar, weil sie teilweise in das Bild des Pkws eingebunden und durch nicht deutliche farbliche Hervorhebung der Schriftfarbe und -größe vom Hintergrund des Bildes abgehoben seien.

Zur Überraschung des Inhabers des Autohauses verlangte die Deutsche Umwelthilfe nicht nur diese Unterlassung sondern auch die Zahlung einer Konventionalstrafe i. H. v. 10.000,00 €, weil ein früherer Inhaber des Autohauses vor über zehn Jahren eine entsprechende Unterlassungsverpflichtungserklärung mit Vertragsstrafenversprechen in genannter Höhe abgegeben habe.

Von dieser früheren Unterlassungsverpflichtungserklärung des vormaligen Eigentümers wusste der Inhaber des Autohauses nichts und wurde auch nicht bei Erwerb des Autohauses hierüber informiert.

Außergerichtlich wurde der Zahlungsanspruch der Deutschen Umwelthilfe zurückgewiesen. Der Anspruch auf Abgabe einer (erneuten) Unterlassungsverpflichtungserklärung wurde aus Rechtsgründen ebenfalls nicht abgegeben.

Ca. ein halbes Jahr nach Zurückweisung der Ansprüche erhob die Deutsche Umwelthilfe Klage beim Landgericht Verden. Im Rahmen der Güteverhandlung äußerte die Vorsitzende der Kammer ihre Rechtsauffassung dahingehend, dass der Rechtsnachfolger (hier Käufer) eines Autohauses, das rechtsverbindlich eine Unterlassungsverpflichtung nebst Vertragsstrafenversprechen abgegeben hat, zwar grundsätzlich an diese Erklärung gebunden sei, ihm jedoch gleichwohl kein vorwerfbarer (schuldhafter) Verstoß gegen die Verpflichtung vorgeworfen werden könne, wenn er diese Verpflichtung einschließlich des abgegebenen Vertragsstrafenversprechens nicht kenne. Demgegenüber seien die Bilder in der Slideshow mit den teilweise schwer lesbaren Angaben zum Kraftstoffverbrauch und zu den CO2-Emissionen geeignet einen Unterlassungsanspruch der Deutschen Umwelthilfe zu tragen.

Vor dem Hintergrund der rechtlichen Ausführungen des Landgerichts nahm die Deutsche Umwelthilfe die Klage hinsichtlich des Vertragsstrafenversprechens i. H. v. 10.000,00 € zurück. Demgegenüber wurde der Anspruch auf Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung anerkannt und es erging ein entsprechendes Anerkenntnisurteil. Den Streitwert setzte das Landgericht Verden für den von der Deutschen Umwelthilfe zurückgenommenen Anspruch i. H. v. 10.000,00 € und für die Unterlassungsverpflichtungserklärung entsprechend der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Celle auf 5.000,00 € fest, sodass die Deutsche Umwelthilfe im Ergebnis 2/3 der Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Autohauses zu tragen hatte.